Für alle Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen sowie die schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden und telefonische Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Im Angebot enthaltene Angaben über Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.
Lieferzeiten sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Lieferfrist zugesagt wird, nur Richtzeiten und deshalb unverbindlich. Für Verzögerungen und Nichtlieferungen, die auf höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen beruhen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen oder ohne sein vom Empfänger zu beweisendes Verschulden entstanden sind, wird die Haftung ausgeschlossen.
Die in den Druckschriften des Lieferers genannten Preise sind unverbindliche Richtpreise. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Auslieferungsort einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Durch die Lieferung entstehende Versand- und Frachtkosten trägt der Besteller. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Käufer. Wird die Zahlungsfrist überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, ausgenommen bei einem Nachbesserungsanspruch des Bestellers.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand die Firma des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Annahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefervertrag bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu unterrichten. Der Besteller darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. In diesem Falle tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung erworbene Forderung an den Lieferer ab bzw. überträgt das aufgrund der Verarbeitung erworbene Eigentum in Höhe der Forderung auf den Lieferer. Den Widerruf der Veräußerungs- bzw. Verarbeitungsermächtigung behält sich der Lieferer für den Fall vor, dass der Besteller seine Zahlungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Die Forderung des Lieferers gegen den Drittbesteller wird in voller Höhe abgetreten; dem Lieferer steht ein Freigabeanspruch zu. Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Eigentumsvorbehaltsware gegen Dritte -auch gegen Versicherer – zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Preises Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafte Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.